Gesetzeslage seit 1.1.2004
Die gesetzlichen Grundlagen für QM wurden zum 1.1.2004 durch den Gesetzgeber wie folgt fixiert:
§ 135 a SGB V
„(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §111a besteht, sind nach Maßgabe §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
1. Sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
2. Einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.“
§ 136 SGB V
Absatz 1:
Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
„(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen.“
Absatz 2:
„Der gemeinsame Bundesausschuss entwickelt Richtlinien nach § 92 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen nach Satz 1“.